AG Konstanz - Urteil vom 13.06.1996
9 C 151/96
Normen:
BGB § 541b;
Fundstellen:
DRsp I(133)637c
WuM 1997, 553

AG Konstanz - Urteil vom 13.06.1996 (9 C 151/96) - DRsp Nr. 1999/4325

AG Konstanz, Urteil vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 9 C 151/96

DRsp Nr. 1999/4325

Voraussetzungen für eine Duldungsverpflichtung des Wohnungsmieters in einem Fall, in dem an Räume im Erdgeschoß ein Wintergarten angebaut, zu diesem Zweck der funktionsfähige Balkon der darüber liegenden Mietwohnung abgerissen und anschließend auf dem Dach des Wintergartens eine Terrasse angelegt werden soll.

Normenkette:

BGB § 541b;

Gründe (Auszug):

"Daß der Abriß des Balkons und der Bau der Terrasse keine Erhaltungsmaßnahmen, § 541 a BGB, sind, bedarf keiner näheren Begründung. Entgegen der Auffassung des Bekl. [Vermieter] fällt die von ihm durchgeführte Baumaßnahme aber auch nicht unter § 541 b BGB. Bei dem Abriß des Balkons und der Anlegung der Terrasse anstatt des Balkons handelt es sich nämlich nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung im Sinne der Vorschrift. Eine Verbesserungsmaßnahme ist danach jede bauliche Veränderung der gemieteten Räume oder des gemieteten Gebäudes, die im Rahmen ihres Zwecks den Gebrauchswert erhöht und eine bessere Benutzung ermöglicht (vgl. Palandt, BGB, 55. Aufl., § 541 b Rdn. 7). Daß mit Austausch des Balkons durch die Terrasse der Gebrauchswert der Mietwohnung der Kl. erhöht ... und eine bessere Benutzung der angemieteten Wohnung ermöglicht [wird], ist nicht ersichtlich.