»... Sind Hausbriefkästen wie im vorl. Falle vorhanden, so hat der Mieter einen Anspruch auf Zuweisung eines solchen Briefkastens. Mit der Begründung des Mietverhältnisses begibt sich der Mieter nicht automatisch in ein besonderes Gewaltverhältnis, das zu einer Schmälerung der genannten Rechte führt (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., 1988, S. 306). Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art.
Das Gestaltungsinteresse des Vermieters ist beispielsweise davon nicht berührt, daß der Mieter Aufkleber allgemeinen Inhalts ins Fenster klebt (LG Hamburg, NJW 1986,320). Grundsätzlich zulässig ist auch ein Aufkleber an der Wohnungseingangstüre (AG Osnabrück, WuM 1986, 306).
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