I.
Die verbleibende Klage in Höhe von DM 134,92 ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten gemäß § 535 Satz 2 BGB auf Ausgleich der in den Monaten Mai und Juni 1995 von den Beklagten vorgenommenen Mietkürzungen um je DM 67,46, weil diese gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 berechtigt waren.
Die Beklagten mieteten von der Klägerin 1987 die streitgegenständliche Wohnung im obersten Geschoss des Anwesens ... von einem niedrigen Zwischengeschoss abgesehen - unter einem Flachdach. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich auf dem Dach keinerlei Sendeanlagen.
Nach Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages vom 30.05./06.07.1994 zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin errichtete die Nebenintervenientin auf dem Dach, zum Teil direkt über der Wohnung der Beklagten, eine Mobilfunksende- und Empfangsanlage, die sie nach und nach auf insgesamt vier Träger mit sechs Antennen ausbaute, von denen drei reine Empfangsantennen und drei Antennen Sende- und Empfangsantennen sind.
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