KG - Beschluß vom 22.01.1998
8 RE-Miet 6765/97
Normen:
BGB § 565 Abs. 2 ; DDR: ZGB § 120 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)643a
DWW 1998, 83
GE 1998, 177
KG, HdM Nr. 35
MDR 1998, 395
NZM 1998, 299
VIZ 1998, 286
WuM 1998, 149
ZMR 1998, 221
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 23/97

Altes Recht der neuen Bundesländer; Kündigungsfrist

KG, Beschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 6765/97

DRsp Nr. 1998/1708

Altes Recht der neuen Bundesländer; Kündigungsfrist

»Die in einem während der Geltung des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) geschlossenen Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach der Mieter das Wohnraummietverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen kann, gilt als wirksame vertragliche Vereinbarung nach dem 3. Oktober 1990 fort.«

Normenkette:

BGB § 565 Abs. 2 ; DDR: ZGB § 120 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beklagten schlossen im Jahre 1988 im heutigen Beitrittsgebiet mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen schriftlichen Wohnungsmietvertrag über eine dort belegene Wohnung.

Das von den Vertragsparteien unterzeichnete Vertragsformular hat unter anderem folgenden Wortlaut:

IX. Beendigung des Mietverhältnisses

1. Das Mietverhältnis endet durch:

a) Vereinbarung der Vertragspartner

b) Kündigung durch den Mieter

c) gerichtliche Aufhebung.

2. Die Kündigung muß schriftlich - spätestens 2 Wochen vor Beendigung des Mietverhältnisses - erfolgen.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1995 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis zum 30. November 1995. Sie gaben die Wohnung am 30. November 1995 zurück.

Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten Zahlung des Mietzinses für die Monate Dezember 1995 und Januar 1996. Sie ist der Auffassung, die Kündigungsfrist betrage nicht zwei Wochen, sondern gemäß § 565 Abs. 2 BGB mindestens drei Monate.