I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
I. In den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern einer Wohnanlage ist im Bestandsverzeichnis jeweils folgender Vermerk eingetragen:
Die Veräußerung bedarf der Zustimmung des Verwalters oder der Gemeinschaft der Eigentümer. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich bei der ersten Veräußerung durch den derzeitigen Eigentümer, bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung oder zur Veräußerung durch den Konkursverwalter.
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