BGH - Urteil vom 25.10.2006
VIII ZR 251/05
Normen:
BGB § 556a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 49
MDR 2007, 455
NJ 2007, 120
NJW 2007, 211
NZM 2007, 83
ZMR 2007, 101
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 118/05
AG Berlin-Schöneberg, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 482/04

Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in gemisch-genutzten Abrechnungseinheiten; Darlegungs- und Beweislast für eine erhebliche Mehrbelastung der Wohnraummieten

BGH, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 251/05

DRsp Nr. 2006/28870

Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in gemisch-genutzten Abrechnungseinheiten; Darlegungs- und Beweislast für eine erhebliche Mehrbelastung der Wohnraummieten

»Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten nach dem Flächenmaßstab ab, ohne einen Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten vorzunehmen, so trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Kosten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnraummieter führen und deshalb ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten geboten ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419).«

Normenkette:

BGB § 556a Abs. 1 ;

Tatbestand: