Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Januar 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben Wohnungen in ihrem Stadtgebiet angemietet, von denen eine Reihe von der Beklagten mit Fernwärme beliefert werden. Insoweit bestehen zwischen den Parteien Fernwärmelieferungsverträge, die auf die Heizkosten- und die Fernwärme-Versorgungsbedingungen-Verordnung Bezug nehmen.
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