OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2022
27 U 4/21
Normen:
AVBFernwärmeV § 18 Abs. 1 S. 3; HeizkostenV § 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 254/19

Anforderungen an die Abrechnung des Warmwasserbezugs im Rahmen der Lieferung von FernwärmeAnwendbarkeit der HeizkostenV

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen 27 U 4/21

DRsp Nr. 2023/12032

Anforderungen an die Abrechnung des Warmwasserbezugs im Rahmen der Lieferung von Fernwärme Anwendbarkeit der HeizkostenV

1. Der Lieferant von Fernwärme genügt seinen Pflichten hinsichtlich der korrekten Erfassung des Verbrauchs durch Messung der Wassermenge. 2. Wird der Warmwasserbezug mittels geeichter Zähler für jeden einzelnen Nutzer gemessen, so ist für die Anwendung der HeizkostenV kein Raum.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Januar 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVBFernwärmeV § 18 Abs. 1 S. 3; HeizkostenV § 1;

Gründe

I.

Die Klägerin hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben Wohnungen in ihrem Stadtgebiet angemietet, von denen eine Reihe von der Beklagten mit Fernwärme beliefert werden. Insoweit bestehen zwischen den Parteien Fernwärmelieferungsverträge, die auf die Heizkosten- und die Fernwärme-Versorgungsbedingungen-Verordnung Bezug nehmen.