OLG Dresden - Beschluss vom 26.02.2019
5 U 1894/18
Normen:
BGB § 550;
Fundstellen:
MietRB 2019, 267
ZMR 2019, 487
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 52/18

Anforderungen an die Bestimmtheit der Bezeichnung des Pachtgegenstandes in einem Pachtvertrag

OLG Dresden, Beschluss vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 5 U 1894/18

DRsp Nr. 2019/5178

Anforderungen an die Bestimmtheit der Bezeichnung des Pachtgegenstandes in einem Pachtvertrag

Der Pachtgegenstand muss zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform aus § 550 BGB so hinreichend bestimmt sein, dass es dem Grundstückserwerber im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglich ist, den Gegenstand zu identifizieren und seinen Umfang festzustellen. Dafür genügt es, wenn sich etwaige Zweifel an der exakten Lage des Pachtgegenstandes auch ohne Zuhilfenahme von Anlagen zum Pachtvertrage, insbesondere anhand des Umfanges der tatsächlichen, bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses währenden Nutzung durch die Parteien im Rahmen des vorausgegangenen Pachtverhältnisses, auf das der Hauptvertrag hinweist, beseitigen lassen (Anschluss BGH NJW 1999, 3257; KG ZMR 2013, 702; Senat ZMR 2017, 469).

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 26.10.2018 (41 HK O 52/18) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 26.10.2018 (41 HK O 52/18) wird hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.