LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.03.2010
L 28 AS 1266/08
Normen:
BGB § 558d; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 94 AS 5108/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Angemessenheit der Aufwendungen, Ermittlung der Bruttokaltmiete

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen L 28 AS 1266/08

DRsp Nr. 2010/10003

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Angemessenheit der Aufwendungen, Ermittlung der Bruttokaltmiete

1. Der angemessene Umfang der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II ist unabhängig von den Heizkosten zu bestimmen und bezieht sich auf eine Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten). Die Heizkosten sind im Rahmen der Wirtschaftlichkeit in vollem Umfang abhängig von der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl zu übernehmen. 2. Die Angemessenheit der Nettokaltmiete richtet sich nach der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnraumgröße und nach dem qualifizierten Mietspiegel des jeweiligen Wohnortes. Die Richtlinien für die Förderung von eigengenutztem Wohnungseigentum sind keine maßgebliche Orientierungsgröße. Es ist vielmehr in Berlin auf die früheren Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau abzustellen, bei denen zuletzt Bauprojekte für 1,5 Zimmer-Wohnungen mit einer maximalen Wohnfläche von 45 qm gefördert wurden.