LG München II vom 21.09.2010
12 S 561/10
Normen:
BGB § 539 Abs. 1; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Fundstellen:
NZM 2011, 584
WuM 2011, 417
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 836/09

Anspruch des Mieters auf Ersatz für von ihm durchgeführte Schönheitsreparaturen aufgrund einer unerkannt unwirksamen Klausel besteht nicht wegen Verjährung; Anspruch des Mieters auf Ersatz für von ihm durchgeführte Schönheitsreparaturen aufgrund einer unerkannt unwirksamen Klausel

LG München II, vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 12 S 561/10

DRsp Nr. 2013/11795

Anspruch des Mieters auf Ersatz für von ihm durchgeführte Schönheitsreparaturen aufgrund einer unerkannt unwirksamen Klausel besteht nicht wegen Verjährung; Anspruch des Mieters auf Ersatz für von ihm durchgeführte Schönheitsreparaturen aufgrund einer unerkannt unwirksamen Klausel

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 13.01.2010, Az. 3 C 836/09, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kläger tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.785,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 539 Abs. 1; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Gründe

I.