Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 13.01.2010, Az.
Die Kläger tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.785,00 EUR festgesetzt.
I.
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