OLG Naumburg - Urteil vom 18.06.2002
9 U 8/02
Normen:
ZPO § 344 § 711 § 713 § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 1 § 543 Abs. 2 § 708 Nr. 10 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 529
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2514/01

Anspruch des Mieters auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag

OLG Naumburg, Urteil vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 9 U 8/02

DRsp Nr. 2002/13422

Anspruch des Mieters auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag

»Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, wenn ein Nachfolger beigebracht wird (OLG Düsseldorf MDR 1994, 1008, 1009). Ein Anspruch des Mieters auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag kann sich ausnahmsweise nach Treu und Glauben dann ergeben, wenn dies im dringenden Interesse des Mieters liegt, weil ihm ein Festhalten an dem Vertrag aus Umständen unzumutbar ist, die er nicht bewußt herbeigeführt hat und der gestellte Nachfolger dem Vermieter zumutbar ist (OLG München ZMR 1995, 579, 581). Ein solcher Ausnahmefall wird aber nicht dadurch begründet, dass die Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen unabweisbar war, vor allem dann nicht, wenn für den Mieter die Möglichkeit der Untervermietung besteht (OLG Düsseldorf, Urteil 21.1.1992 - 24 U 46/91 - hier: zitiert nach juris).«

Normenkette:

ZPO § 344 § 711 § 713 § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 1 § 543 Abs. 2 § 708 Nr. 10 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung: § 26 Nr. 5 EGZPO) abgesehen.

Entscheidungsgründe: