AG Köln - Urteil vom 25.06.1993
221 C 362/92
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1993, 604

Anspurch des Vermieters auf Zurückschneiden von Pflanzen

AG Köln, Urteil vom 25.06.1993 - Aktenzeichen 221 C 362/92

DRsp Nr. 2001/8517

Anspurch des Vermieters auf Zurückschneiden von Pflanzen

Der Vermieter hat nur dann einen Anspruch auf Zurückschneiden wuchernder Pflanzen, wenn dargetan ist, daß hierdurch die Bausubstanz geschädigt wird.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.