OLG Karlsruhe - Beschluß vom 21.06.1993
9 ReMiet 2/92
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 ; BGB §§ 242 535 571 ; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
DWW 1994, 80
Justiz 1994, 83
NJW-RR 1993, 1230
WuM 1993, 448
ZMR 1993, 464

Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BVerfG zur gewerblichen Zwischenvermietung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21.06.1993 - Aktenzeichen 9 ReMiet 2/92

DRsp Nr. 1996/30453

Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BVerfG zur gewerblichen Zwischenvermietung

Vorlegungsfragen:"1. Ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1991, 2272) zur gewerblichen Zwischenvermietung auch dann anwendbar, wenn eine juristische Person von ihrem Mitgeschäftsinhaber eine Wohnung anmietet, um sie an Betriebsangehörige als Werkswohnung weiter zu vermieten?2. Kann nach Beendigung des Hauptmietvertrages bei gewerbliche Zwischenvermietung in Ausfüllung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1991, 2272) § 571 BGB auf das Verhältnis Eigentümer/Untermieter mit der Folge analog angewandt werden, daß das Mietverhältnis zwischen Eigentümer und Untermieter zu den bisherigen Bedingungen des Untermietverhältnisses fortgesetzt wird"?Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 ; BGB §§ 242 535 571 ; ZPO § 541 ;

Sachverhalt: