KG - Beschluß vom 11.06.1998
8 RE-Miet 8688/96
Normen:
BGB § 552 Satz 3 ;
Fundstellen:
GE 1998, 796
NJW-RR 1998, 1383
NZM 1998, 659
WuM 1998, 472
ZMR 1998, 631
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 152/96

Anwendbarkeit von § 552 Satz 3 BGB

KG, Beschluß vom 11.06.1998 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 8688/96

DRsp Nr. 1998/16421

Anwendbarkeit von § 552 Satz 3 BGB

Vorlegungsfrage: Ist § 552 Satz 3 BGB regelmäßig unanwendbar, wenn ein Mieter vor Beendigung des Mietverhältnisses auszieht und seine Mietzinszahlungen einstellt?Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

BGB § 552 Satz 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger mietete im Oktober 1994 von den Beklagten eine Wohnung auf unbestimmte Zeit, kündbar erstmals zum 15. Oktober 1995. Im Mai 1995 zahlte der Kläger letztmalig den vereinbarten Mietzins und zog aus der Wohnung aus.

Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Rückzahlung restlicher Kaution. Nach § 22 des Mietvertrages ist die Kaution drei Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Mit der Behauptung, der Nachmieter J. sei am 1. Juli 1995 in die Wohnung eingezogen, hat der Kläger die Ansicht vertreten, daß das Mietverhältnis zum 30. Juni 1995 geendet habe. Ihm stehe deshalb die von ihm gezahlte Kaution nebst Zinsen abzüglich des für Juni 1995 geschuldeten Mietzinses zu.