Die zulässige Berufung ist begründet.
Aufgrund der Vereinbarung vom 30. Oktober 1986 (Anlage K 2) sind die Kläger verpflichtet, ab 1. Januar 1987 einen auf DM 488,-- erhöhten Grund- oder Nettomietzins zu zahlen. Die Feststellungsklage der Kläger ist mithin unbegründet.
Die Mieterhöhungsvereinbarung ist trotz des vom Kläger zu 1) mit Schreiben vom 12. November 1986 (Anlage K 4) erklärten Widerrufs wirksam. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HaustWG - BGBl 1986, Teil I, S. 122 f.) ist auf während des Bestehens eines Mietverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter getroffene Mieterhöhungsvereinbarungen nicht anzuwenden.
|
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|