OLG Köln - Urteil vom 20.01.1995
19 U 16/94
Normen:
BGB §§ 459 ff. 505 510 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 1167
OLGReport-Köln 1995, 113
WuM 1995, 266

Aufklärungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Vorkaufsberechtigten

OLG Köln, Urteil vom 20.01.1995 - Aktenzeichen 19 U 16/94

DRsp Nr. 1995/4946

Aufklärungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Vorkaufsberechtigten

Bei einem durch Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 505 BGB zustande gekommenen Kaufvertrag ist der Verkäufer uneingeschränkt gewährleistungspflichtig. Die Offenbarungspflicht in bezug auf Mängel der Kaufsache besteht auch gegenüber dem Vorkaufsberechtigten und ist von der Mitteilungspflicht nach § 510 Abs. 1 BGB zu unterscheiden.

Normenkette:

BGB §§ 459 ff. 505 510 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Ein Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB steht ihm auch wegen Mängeln an der Abwasseranlage, um die es in der Berufungsinstanz allein noch geht, nicht zu.