AG Leipzig - Urteil vom 11.08.2000
12 C 312/00
Normen:
BGB § 535 § 536 § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 § 816 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)767d
NJW-RR 2001, 1091

Ausgleich zwischen Vor- und Nachmieter wegen versehentlich weitergezahlter Kabelfernsehgebühren?

AG Leipzig, Urteil vom 11.08.2000 - Aktenzeichen 12 C 312/00

DRsp Nr. 2004/1695

Ausgleich zwischen Vor- und Nachmieter wegen versehentlich weitergezahlter Kabelfernsehgebühren?

Der Vormieter hat gegen den Nachmieter keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Erstattung von Kabelfernsehgebühren, die nach seinem Auszug versehentlich an den Betreiber des Kabelanschlusses weitergezahlt worden sind.

Normenkette:

BGB § 535 § 536 § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 § 816 Abs. 2 ;

Hinweise:

Das Gericht verneint in seiner Entscheidung zunächst eine analoge Anwendung des § 816 Abs. 2 BGB. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der frühere Mieter der mit einem gebührenpflichtigen Breitbandkabelanschluss ausgestatteten Wohnung es versäumt habe, bei seinem Auszug den Vertrag mit dem Kabelanschluss-Betreiber zu kündigen, und der Nachfolgemieter die Gelegenheit gehabt habe, den vorhandenen Anschluss für sein Fernsehgerät zu nutzen, könne die Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB nicht - auch nicht entsprechend - herangezogen werden, weil insoweit keine Leistung an einen Dritten ("Nichtberechtigten") erfolgt sei. Vielmehr leiste der Kabelanschluss-Betreiber immer an den "Berechtigten", solange die Nutzungsmöglichkeit des Kabelfernsehens am Abnahmeort bestehe.