Das Gericht verneint in seiner Entscheidung zunächst eine analoge Anwendung des § 816 Abs. 2 BGB. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der frühere Mieter der mit einem gebührenpflichtigen Breitbandkabelanschluss ausgestatteten Wohnung es versäumt habe, bei seinem Auszug den Vertrag mit dem Kabelanschluss-Betreiber zu kündigen, und der Nachfolgemieter die Gelegenheit gehabt habe, den vorhandenen Anschluss für sein Fernsehgerät zu nutzen, könne die Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB nicht - auch nicht entsprechend - herangezogen werden, weil insoweit keine Leistung an einen Dritten ("Nichtberechtigten") erfolgt sei. Vielmehr leiste der Kabelanschluss-Betreiber immer an den "Berechtigten", solange die Nutzungsmöglichkeit des Kabelfernsehens am Abnahmeort bestehe.
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