OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.07.2011
9 U 13/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; HGB § 15; UmwG § 123; UmwG § 133; ZPO § 263;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen O 64/07

Ausgliederung; Bank; Darlehen; Kredit; kreditfinanzierte Eigentumswohnung; Parteiwechsel; Passivlegitimation; Rechtsnachfolge; Schadensersatz; Schrottimmobilie; Spaltung - Kreditfinanzierter Erwerb einer Eigentumswohnung: Fehlende Passivlegitimation der auf Schadenseratz in Anspruch genommenen Bank

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen 9 U 13/10

DRsp Nr. 2011/16323

Ausgliederung; Bank; Darlehen; Kredit; kreditfinanzierte Eigentumswohnung; Parteiwechsel; Passivlegitimation; Rechtsnachfolge; Schadensersatz; Schrottimmobilie; Spaltung - Kreditfinanzierter Erwerb einer Eigentumswohnung: Fehlende Passivlegitimation der auf Schadenseratz in Anspruch genommenen Bank

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.1.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; HGB § 15; UmwG § 123; UmwG § 133; ZPO § 263;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank Zahlung von 265.850,- €. Die Ansprüche gehen zurück auf den Kauf von zwei Eigentumswohnungen durch die Klägerin, den sie mit Darlehen der A-Bank AG finanzierte.