VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 07.01.2013
2 S 2120/12
Normen:
LVwVfG § 80 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DÖV 2013, 399
NVwZ-RR 2013, 398
NVwZ-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 347/12

Auslegung der Erklärungen im Widerspruchsverfahren wie Prozesserklärungen nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung von Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.2013 - Aktenzeichen 2 S 2120/12

DRsp Nr. 2013/3092

Auslegung der Erklärungen im Widerspruchsverfahren wie Prozesserklärungen nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung von Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB

Erklärungen im Widerspruchsverfahren sind wie Prozesserklärungen entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. August 2012 - 1 K 347/12 - geändert. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 1.2.2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LVwVfG § 80 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrt die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids.

Die Stadt Blumberg zog die Klägerin mit Bescheid vom 8.2.2008 zu Abwassergebühren für das Jahr 2007 in Höhe von 5.376,75 EUR heran. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 7.3.2008 Widerspruch.

Mit ihrer neuen Abwassersatzung vom 6.10.2010 führte die Stadt Blumberg rückwirkend zum 1.1.1994 eine nach Schmutz- und Niederschlagswasser gesplittete Abwassergebühr ein.