OLG Stuttgart - Urteil vom 24.02.2011
2 U 104/10
Normen:
UWG § 8 Abs. 4; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 136/10

Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Rechtsmissbräuchlichkeit der Forderung einer Vertragsstrafe

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 2 U 104/10

DRsp Nr. 2012/16233

Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Rechtsmissbräuchlichkeit der Forderung einer Vertragsstrafe

1. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist trotz eines weiten Wortlauts in der Regel nicht dahin auszulegen, dass der Unterlassungsschuldner für jeden Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des § 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV eine Vertragsstrafe versprechen wollte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine solche nur verwirkt sein sollte, wenn kerngleiche Verletzungsformen wie das abgemahnte Verhalten wiederholt werden sollten. 2. § 8 Abs., 4 UWG ist auf die Einforderung einer Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht entsprechend anwendbar.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2010 (Az.: 17 O 136/10) in Ziff. 1 seines Tenors abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.200 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.03.2010 zu bezahlen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Beklagte 5/6 und der Kläger 1/6.

4. 5.