OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.01.2011
2 U 135/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 491/07

Auslegung eines Mietvertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.01.2011 - Aktenzeichen 2 U 135/10

DRsp Nr. 2011/10384

Auslegung eines Mietvertrages

1. Haben die Parteien auf dem Deckblatt eines Mietvertrages in der Präambel ausdrücklich festgehalten, dass dieser Mietvertrag alle früheren Verträge und Vereinbarungen bezüglich des Mietgegenstandes ersetzen sollte, so ist kein Raum für tatsächliches Vorbringen und Beweisantritte hinsichtlich weiterer vorvertraglich getroffener Absprachen. 2. Der formularmäßige Ausschluss von Minderung, Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, soweit es sich nicht um rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Gegenforderungen handelt, ist im Rahmen von gewerblichen Mietverhältnissen grundsätzlich zulässig, solange dem Mieter die Möglichkeit der Geltendmachung von Minderungsansprüchen im Rahmen einer gesonderten Klage verbleibt. 3. Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, wonach der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung der vermieteten Sache als Entschädigung das 1,5-fache der zuletzt von dem Mieter zu zahlenden Beträge verlangen kann, ist unwirkam.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.05.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen - 3. Zivilkammer, 3 O 491/97 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 100.490,75 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100.490,75 € seit dem 29.03.2009 zu zahlen.