OLG Köln - Urteil vom 15.07.2011
6 U 49/11
Normen:
MarkenG § 27 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 14/09

Auslegung eines Vertrages hinsichtlich der Übertragung einer Marke

OLG Köln, Urteil vom 15.07.2011 - Aktenzeichen 6 U 49/11

DRsp Nr. 2012/9937

Auslegung eines Vertrages hinsichtlich der Übertragung einer Marke

Ist einer Vertragspartei das Recht übertragen, einen geschützten Namen zu nutzen, so liegt hierin nicht die vollständige Übertragung aller Rechte aus der Marke bzw. der Marke selbst.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.02.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 14/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MarkenG § 27 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;

Begründung

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Bewilligung einer Markenumschreibung in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob es im Rahmen eines Unternehmenskaufs einschließlich Firmenübernahme auch zur Übertragung der Wortmarke I. sowie der Wort- /Bildmarke I., beide eingetragen für Profilschienen, gekommen ist.