OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.05.2004
I-24 U 270/03
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 305c ; AGBG (a.F.) § 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2004, 501
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 159/03

Auslegung und Geltung einer Mietverlängerungsklausel

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2004 - Aktenzeichen I-24 U 270/03

DRsp Nr. 2004/16521

Auslegung und Geltung einer Mietverlängerungsklausel

»Zur Konkurrenz von Verlängerungsklausel und Optionsrecht.«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 305c ; AGBG (a.F.) § 5 ;

Tatbestand:

Durch Vertrag vom 6.3.1999 mietete die Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin (G) ein Ladenlokal für die Zeit vom 1.5.1999 bis 30.4.2000 zu einem monatlichen Mietzins von 2.640 DM netto. Nach § 2 Nr. 2 Mietvertrag (MV) verlängert sich das befristet für ein Jahr abgeschlossene Mietverhältnis um fünf Jahre, wenn keine der Parteien bis spätestens sechs Monate vor dem Ablauf eine Kündigung ausspricht. In § 2 Nr. 3 Satz 1 MV wurde der Beklagten ein Optionsrecht von fünf Jahren eingeräumt, das spätestens 6 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist auszuüben war. Da die Beklagte die Mieten für Juni bis September 1999 nicht zahlte, kündigte G den Mietvertrag am 15.9.1999 fristlos. Ende September 2000 gab die Beklagte der Klägerin, die seit 21.9.2000 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, die Mieträume zurück. Ab November 2000 vermietete die Klägerin die Räume anderweitig für monatlich 1650 DM netto.