BGH - Urteil vom 26.01.1983
VIII ZR 342/81
Normen:
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Nr. 1, 3, § 11 Nr. 4, 5b, 9; ZPO § 38 ;
Fundstellen:
NJW 1983, 1320
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel

BGH, Urteil vom 26.01.1983 - Aktenzeichen VIII ZR 342/81

DRsp Nr. 1995/551

Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel

»Zur Auslegung und Zulässigkeit von Klauseln der im Möbelhandel verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Nr. 1, 3, § 11 Nr. 4, 5b, 9; ZPO § 38 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist ein in Düsseldorf ansässiges Möbelhandelsunternehmen. Sie verkauft Möbel auch an nichtkaufmännische Endabnehmer. Ihren Verkäufen legt sie ihre Geschäftsbedingungen zugrunde, die u.a. folgendes bestimmen:

1. "Die Angaben über den Liefertermin werden nach Möglichkeit eingehalten; sie sind jedoch nur annähernd und können vom Verkäufer bis zu 3 Monaten überschritten werden."

2. "Betriebsstörungen jeder Art, insbesondere in den Lieferwerken, und sonstige Umstände irgendwelcher Art, welche die Lieferung ohne Verschulden des Verkäufers verzögern, unmöglich machen oder erheblich verteuern, befreien den Verkäufer von der Lieferverpflichtung unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen."

3. "Bei Nichtbelieferung des Verkäufers durch Lieferanten steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag, soweit er sich auf nicht lieferbare Gegenstände bezieht, zurückzutreten."

4. "Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Bundesbank-Diskontsatz erhoben, mindestens 7, 5 % p.a."

5. ...