OLG Köln - Urteil vom 30.06.1995
19 U 262/94
Normen:
BGB §§ 144, 535, 539 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 313

Ausschluß der Gewährleistung bei vorbehaltloser Annahme der Mietsache in Kenntnis des Mangels; Bestätigung eines anfechtbaren Geschäfts

OLG Köln, Urteil vom 30.06.1995 - Aktenzeichen 19 U 262/94

DRsp Nr. 1996/8646

Ausschluß der Gewährleistung bei vorbehaltloser Annahme der Mietsache in Kenntnis des Mangels; Bestätigung eines anfechtbaren Geschäfts

1. Nimmt der Mieter eine als "Neumaschine" bezeichnete Werkzeugmaschine vorbehaltlos an, obwohl er eindeutige Gebrauchsspuren an der Maschine bemerkt hat, kann er keine Minderung mit der Begründung geltend machen, die Maschine sein nicht neu, sondern gebraucht. Ebenso ist ein Kündigungsrecht nach §§ 539 S. 2, 542, 543 BGB ausgeschlossen.2. Nimmt der Mieter einer Maschine diese vorbehaltlos als Erfüllung an, benutzt sie anschließend über mehrere Monate und läßt ein fehlendes Teil vom vermieter noch nachträglich anbringen in Kenntnis der Tatsache, daß der Vertrag anfechtbar war, kann sein Verhalten als Bestätigung eines anfechtbaren Geschäftes zu bewerten sein.

Normenkette:

BGB §§ 144, 535, 539 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung hat bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruches keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Bezahlung des Mietzinses für das C. Bearbeitungszentrum für den Zeitraum vom 01.04. bis 31.12.1992 verurteilt. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich aus § 535 BGB, die Beklagten zu 2) und 3) haften nach § 128 HGB als Gesellschafter der OHG persönlich neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner.