OLG Hamm - Urteil vom 05.06.1992
30 U 305/91
Normen:
BGB § 242 § 535 § 542 § 554a ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 16

Außerordentliche Kündigung eines Gewerbemietvertrages wegen zahlreicher Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien

OLG Hamm, Urteil vom 05.06.1992 - Aktenzeichen 30 U 305/91

DRsp Nr. 1995/5055

Außerordentliche Kündigung eines Gewerbemietvertrages wegen zahlreicher Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien

Die Beendigung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Mietverhältnisses durch außerordentliche Kündigung wegen Zerrüttung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses ist nicht gerechtfertigt durch den Umstand, daß es zwischen den Mietvertragsparteien zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten gekommen ist.

Normenkette:

BGB § 242 § 535 § 542 § 554a ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.

I. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 535 BGB für die Monate November und Dezember 1988 und Januar 1989 die Zahlung von Mietzins in Höhe von (3 x 1.950,-- DM =) 5.850,-- DM verlangen. Das zwischen den Parteien für die Zeit vom 01.09.1989 bis zum 31.08.1989 begründete Mietverhältnis über die zum Betrieb einer Druckerei genutzten Räume im Hintergebäude des Hauses N-Straße ... in ... bestand ungeachtet der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen fort. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Mietzinses ist mithin nicht erloschen.

Keine der von der Beklagten erklärten Kündigungen ist wirksam.