OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 03.06.2011
2 U 793/10
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 413/09

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaum-Mietverhältnisses wegen Nichtleistung der vereinbarten Kaution durch den Mieter

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 03.06.2011 - Aktenzeichen 2 U 793/10

DRsp Nr. 2011/14770

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaum-Mietverhältnisses wegen Nichtleistung der vereinbarten Kaution durch den Mieter

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Nichtzahlung einer vereinbarten Kaution kann eine schwerwiegende Störung des gewerblichen Mietverhältnisses sein, weil der Vermieter ein berechtigtes Sicherungsbedürfnis hat. Hierauf kann eine außerordentliche Kündigung jedoch nicht gestützt werden, wenn seit Kenntnis des Vorliegens des Kündigungsgrundes - Nichtzahlung der Kaution - 10 Monate vergangen sind.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichter - vom 11. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens,

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 3;

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.