b) Ausschluss der Kündigung

Autoren: Thanner/Wiek

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Nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die fristlose Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird:

- Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung. Rechtzeitig vorher muss der Mieter die ihm obliegende Leistungshandlung vorgenommen haben (s.o. § 26 Rdn. 57  ff.).4)

Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit trägt der Mieter. Er muss beweisen, dass er vor Zugang der Kündigung gezahlt hat. Mietvertragliche "Rechtzeitigkeitsklauseln" sind, soweit sie die Befriedigung des Vermieters nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB betreffen, unwirksam (§ 569 Abs. 5 Satz 1 BGB).5)

- Die Kündigung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter vollständig befriedigt wird. Bleibt nur noch ein zu vernachlässigender, ganz geringer Rest offen, so kann die Ausübung des Kündigungsrechts missbräuchlich sein.6)

Ein verbleibender, geringfügiger Rückstand kann ausnahmsweise bei außergewöhnlichen Umständen mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) unbeachtlich sein.7) Übersteigt der noch offene Rest ca. 5 % der monatlichen Nettomiete, so kommt regelmäßig eine Unbeachtlichkeit des Rückstands nach §  nicht in Betracht.