Autoren: Thanner/Wiek |
Der Zahlungsverzug muss bei Zugang der Kündigung bestehen.11) Das muss aber nicht mehr der kündigungsrelevante Rückstand sein. Es reicht aus, dass ein kündigungsrelevanterer Rückstand vor der Kündigung aufgelaufen ist und der Mieter bis zum Zugang der Kündigung den Rückstand nicht vollständig ausgeglichen hat (§ 543 Abs. 2 Satz 2 BGB).12) Das einmal entstandene Kündigungsrecht bleibt bis zur vollständigen Befriedigung des Vermieters erhalten. Vorher tritt keine Heilung des Verzugs ein. Auch bei einer berechtigten Minderung bemisst sich der kündigungsrelevante Mietrückstand nach der Höhe der Vertragsmiete, nicht der geminderten Miete.13)
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