b) Entgeltbegriff des § 41 GKG

Autor: Emmert

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Ausgangspunkt ist die "zu entrichtende", also vertraglich geschuldete Nettomiete, d.h. der tatsächlich geschuldete Betrag.28)

Entscheidend ist die vom Kläger behauptete Miete, nicht eine vom Gericht oder einem Sachverständigen festgestellte, möglicherweise hiervon abweichende Miete.29) Die vertraglich geschuldete Miete richtet sich nach der vereinbarten Mietstruktur (s.u. § 10 Rdn. 17). Eine etwa vereinbarte Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.30)

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