b) Leistungsvorbehaltsklausel, § 1 Abs. 2 Nr. 1 PrKlG

Autor: Emmert

aa) Allgemeines

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Von der automatisch wirkenden Wertsicherungsklausel unterscheidet sich die Leistungsvorbehaltsklausel dadurch, dass die Mietänderung zwar auch hier an einen Bezugsfaktor gekoppelt ist, die Änderung des Bezugsfaktors aber nicht selbst die Änderung der Miete herbeiführt, sondern nur die Voraussetzung für eine von den Parteien in einem gesonderten Akt der Leistungsbestimmung1)

vorzunehmende Mietanpassung bildet. Die Klausel muss für diese erforderliche Vereinbarung noch Spielraum lassen,2) so dass sich die Miete etwa nicht automatisch in Relation zu den Veränderungen eines Index ändern darf.3)

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Praktisch bedeutsam sind solche Klauseln bei Gewerberaummietverträgen mit einer Laufzeit von weniger als zehn Jahren bzw. dann, wenn während der Vertragslaufzeit signifikante Änderungen der Marktmiete zu erwarten sind.4)

Praxistipp:

Eine formularmäßig vereinbarte Mietanpassungsklausel muss zur Wahrung des Transparenzgebots nachvollziehbar und verständlich den Anlass der Mietänderung (z.B. Änderung der ortsüblichen oder angemessenen Miete), die Bezugsgrößen und den Umfang der Mietanpassung beschreiben.5)

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