b) Sicherungsmittel

Autor: Emmert

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In der Praxis kommen unterschiedliche Sicherungsmittel in Betracht. Zwar spielen dabei die Barkaution, die Verpfändung von Sparguthaben und die Bürgschaft die bedeutendste Rolle, möglich ist aber auch die Absicherung des Vermieters durch Einräumung von Grundpfandrechten, Sicherungsübereignungen, Forderungsabtretungen, Schuldbeitritten etc. Zu den Einzelheiten s.u. § 42 Rdn. 46  ff.

Praxistipp:

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Wird die Art des Sicherungsmittels nicht in der Sicherungsabrede festgelegt, soll dem Mieter ein Wahlrecht hinsichtlich des Sicherungsmittels zustehen.2)

Praxistipp:

Eine Vereinbarung, wonach der Vermieter berechtigt sein soll, nach freier Wahl entweder eine Barkaution oder aber eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu verlangen, ist auch formularmäßig zulässig.3)

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Praxistipp:

Die formlose Abrede, die Mietsicherheit - statt durch Bankbürgschaft oder Barkaution wie im schriftlichen Vertrag vorgesehen - durch Verpfändung eines Anlagekontos zu erbringen, stellt keine wesentliche Vertragsänderung dar und begründet keinen Formmangel i.S.v. § 550 Satz 1 BGB.4)