Autor: Emmert |
In der Praxis kommen unterschiedliche Sicherungsmittel in Betracht. Zwar spielen dabei die Barkaution, die Verpfändung von Sparguthaben und die Bürgschaft die bedeutendste Rolle, möglich ist aber auch die Absicherung des Vermieters durch Einräumung von Grundpfandrechten, Sicherungsübereignungen, Forderungsabtretungen, Schuldbeitritten etc. Zu den Einzelheiten s.u. § 42 Rdn. 46 ff.
Praxistipp:27Wird die Art des Sicherungsmittels nicht in der Sicherungsabrede festgelegt, soll dem Mieter ein Wahlrecht hinsichtlich des Sicherungsmittels zustehen.2) |
Praxistipp:Die formlose Abrede, die Mietsicherheit - statt durch Bankbürgschaft oder Barkaution wie im schriftlichen Vertrag vorgesehen - durch Verpfändung eines Anlagekontos zu erbringen, stellt keine wesentliche Vertragsänderung dar und begründet keinen Formmangel i.S.v. § 550 Satz 1 BGB.4) |
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|