Autor: Emmert |
Die Bürgschaft ist zur Hauptforderung akzessorisch (§ 767 BGB). Grundsätzlich steht und fällt sie mit der Hauptschuld.
Praxistipp:Ist die Mieterin eine insolvente Kapitalgesellschaft, würden die Ansprüche des Vermieters gegen sie mit ihrer Löschung ebenfalls untergehen und damit auch die ihnen akzessorischen Ansprüche gegen den Bürgen. Ausnahmsweise lässt die Rechtsprechung hier aber den Anspruch gegen den Bürgen fortbestehen.9) Soweit nicht ausgeschlossen, kann der Bürge gem. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB die der untergegangenen Hauptschuldnerin zustehenden Einreden geltend machen.10) |
Aus dem Grundsatz der Akzessorietät folgt auch, dass Gläubiger der Hauptforderung und Gläubiger der Bürgschaftsforderung identisch sein müssen.11) Wird die zu sichernde Mietforderung abgetreten, kann auch der Zessionar die Bürgschaft in Anspruch nehmen.12)
9) | BGH vom 25.11.1981 - |
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