b) Umfang

Autor: Emmert

aa) Akzessorietät

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Die Bürgschaft ist zur Hauptforderung akzessorisch (§ 767 BGB). Grundsätzlich steht und fällt sie mit der Hauptschuld.

Praxistipp:

Ist die Mieterin eine insolvente Kapitalgesellschaft, würden die Ansprüche des Vermieters gegen sie mit ihrer Löschung ebenfalls untergehen und damit auch die ihnen akzessorischen Ansprüche gegen den Bürgen. Ausnahmsweise lässt die Rechtsprechung hier aber den Anspruch gegen den Bürgen fortbestehen.9)

Soweit nicht ausgeschlossen, kann der Bürge gem. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB die der untergegangenen Hauptschuldnerin zustehenden Einreden geltend machen.10)

Aus dem Grundsatz der Akzessorietät folgt auch, dass Gläubiger der Hauptforderung und Gläubiger der Bürgschaftsforderung identisch sein müssen.11)

Wird die zu sichernde Mietforderung abgetreten, kann auch der Zessionar die Bürgschaft in Anspruch nehmen.12)

Praxistipp:

Die Übertragung der Bürgschaftsansprüche kann vertraglich ausgeschlossen werden. In diesem Fall erlischt die Bürgschaft mit Abtretung der Mietforderung.13)


9)

BGH vom 25.11.1981 - VIII ZR 299/80, ZMR 1982, 204; vom 21.05.2002 - , KGR Berlin 2002, 294.