Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin im Urkundsprozess Zahlung.
Die Klägerin ist als Abfall- und Schuttbeseitigungsunternehmen tätig. Der Beklagte war Geschäftsführer der Firma £ GmbH. Für diese Firma führte die Klägerin diverse Aufträge durch. Die S GmbH schuldete der Klägerin hierfür 24.741,47 DM.
Ausweislich der Eintragung im Handelsregister vom 24. April 1996 wurde die GmbH infolge rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse aufgelöst.
Am 9. September 1996 unterzeichneten die Parteien eine als "Bürgschaft" überschriebene Vereinbarung (Anlage K 1), u.a. mit folgendem Wortlaut:
"Die Firma S GmbH, Berlin, schuldet der Firma A GmbH per 30. Januar 96 einen Betrag in Höhe von 24.741,47 DM ... .
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