b) Verschulden

Autoren: Thanner/Wiek

aa) Eigenes Verschulden

134

Einfache Fahrlässigkeit genügt.

Das Verschulden entfällt

- bei unvermeidbarem Irrtum hinsichtlich der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage, falls der Mieter sich mit der gebührenden Sorgfalt informiert hat und ggf. sachkundigen Rat eingeholt hat;4)

- nach der gesetzlichen Wertung in § 827 Satz 1 BGB auch dann, wenn sich der Mieter in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Hier kann aber eine Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt sein.5)

Hat sich der Mieter durch Alkohol oder Drogen in einen solchen Zustand versetzt, so muss er nach der Regelung des § 827 Satz 2 BGB grundsätzlich für seine Vertragsverstöße einstehen.


4)

Blank/Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 573 BGB Rdn. 15.

5)

AG Freiburg (Br.), Urt. v. 16.09.1992 - 4 C 1635/91, WuM 1993, 125; AG Hamburg, Urt. v. 01.12.1982 - 39 C 194/82, WuM 1989, 628; Sternel, Mietrecht aktuell, Rdn. IV 174.

bb) Einstandspflicht für das Verhalten Dritter

135