Autoren: Thanner/Wiek |
Einfache Fahrlässigkeit genügt.
Das Verschulden entfällt
- bei unvermeidbarem Irrtum hinsichtlich der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage, falls der Mieter sich mit der gebührenden Sorgfalt informiert hat und ggf. sachkundigen Rat eingeholt hat;4) | |
- nach der gesetzlichen Wertung in § 827 Satz 1 BGB auch dann, wenn sich der Mieter in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Hier kann aber eine Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt sein.5) Hat sich der Mieter durch Alkohol oder Drogen in einen solchen Zustand versetzt, so muss er nach der Regelung des § 827 Satz 2 BGB grundsätzlich für seine Vertragsverstöße einstehen. |
4) | |
5) | AG Freiburg (Br.), Urt. v. 16.09.1992 - 4 C 1635/91, WuM 1993, 125; AG Hamburg, Urt. v. 01.12.1982 - |
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