BayObLG - Beschluss vom 12.10.2001
2Z BR 127/01
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 59
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5587/01
AG München 482 UR II 841/00 ,

Balkonverglasung in Eigentumswohnanlage

BayObLG, Beschluss vom 12.10.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 127/01

DRsp Nr. 2002/726

Balkonverglasung in Eigentumswohnanlage

»1. Die bloße Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer, auch in der Form einer wirtschaftlich sinnvollen Verbesserung (hier: Verglasung des Balkons), stellt keine Maßnahme der Instandsetzung oder Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, die keiner Zustimmung nachteilig betroffener Wohnungseigentümer bedürfte.2. Der Umstand, dass in der Vergangenheit andere Wohnungseigentümer durch bauliche Maßnahmen die Fassade des Gebäudes verändert haben, kann grundsätzlich dem Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegner haben den Balkon ihrer Wohnung im 3. Obergeschoss durch eine Verglasung geschlossen.

Nach § 5 Abs. 5 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung dürfen die Wohnungseigentümer die äußere Gestalt des Bauwerks oder seiner im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bestandteile nicht verändern.