BayObLG - Rechtsentscheid vom 09.07.1987 (RE-Miet 1/87) - DRsp Nr. 1992/6920
BayObLG, Rechtsentscheid vom 09.07.1987 - Aktenzeichen RE-Miet 1/87
DRsp Nr. 1992/6920
»Die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Mietverträge der Gemeinnützigen Wohnungswirtschaft (herausgegeben im April 1977 vom Gesamtverband Gemeinnütziger Wohnungsunternehmen) unter Nr. 5 Abs. 2 für die Ausführung von Schönheitsreparaturen festgelegten Fristen sind jedenfalls dann nicht unter Verstoß gegen § 9AGBG vereinbart, wenn der Vermieter für die vermietete Wohnung nur die Kostenmiete erhält oder beanspruchen darf.«