Autor: Griebel |
Das Nebenkostenguthaben des Mieters hat der Vermieter an die Masse zu leisten. Die Auskehrung an die Masse hat anteilig zu erfolgen, sofern der Insolvenzverwalter eine Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgegeben hatte3) und die (weiteren) Vorauszahlungen nachweisbar aus dem Schuldnervermögen geleistet worden sind (dazu s.o. § 32 Rdn. 34 f.).
Allerdings wird der Vermieter im Regelfall ein Interesse daran haben, dieses Guthaben mit rückständigen Forderungen zu verrechnen. Daran könnte er aber aufgrund der Vorschriften der §§ 95, 96 InsO (Aufrechnungsverbote) gehindert sein (s.o. § 46 Rdn. 122 ff.).
Zur Verdeutlichung der Problematik soll der der Entscheidung des BGH4) zugrundeliegende Fall dienen:
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