BGH - Beschluß vom 24.02.2005
III ZB 36/04
Normen:
BGB § 13 § 14 ; ZPO § 1031 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 817
BGHZ 162, 253
DB 2005, 1375
DNotZ 2005, 680
EuZW 2005, 544
JR 2006, 31
K&R 2005, 326
MDR 2005, 796
NJW 2005, 1273
NZM 2005, 342
NotBZ 2005, 143
SchiedsVZ 2005, 157
WM 2005, 755
ZGS 2005, 197
ZIP 2005, 622
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 04.05.2004

Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung; Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit

BGH, Beschluß vom 24.02.2005 - Aktenzeichen III ZB 36/04

DRsp Nr. 2005/4625

Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung; Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit

»Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird.«

Normenkette:

BGB § 13 § 14 ; ZPO § 1031 Abs. 5 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin war angestellte Ärztin an einem Krankenhaus. Sie wollte sich als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe selbständig machen. Zu diesem Zweck erwarb sie am 23. April 2002 einen Praxisanteil von Dr. K. , der zusammen mit dem Antragsgegner eine Gemeinschaftspraxis betrieb. Ferner schloß sie am 29. Mai 2002 einen Gemeinschaftspraxisvertrag mit dem Antragsgegner. Die Antragstellerin war damals - bis zum 30. Juni 2002 - noch angestellte Assistenzärztin; sie wurde zum 1. Juli 2002 als Vertragsärztin zugelassen.