OLG Hamm - Urteil vom 07.01.1993
22 U 64/92
Normen:
ZPO § 717 § 788 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 185
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 449/91

Beendigung des Verzuges eines Räumungsanspruchs; Durchsetzung des Anspruchs auf Erstattung der Vollstreckungskosten

OLG Hamm, Urteil vom 07.01.1993 - Aktenzeichen 22 U 64/92

DRsp Nr. 2006/6397

Beendigung des Verzuges eines Räumungsanspruchs; Durchsetzung des Anspruchs auf Erstattung der Vollstreckungskosten

»1. Mit der erfolgreichen Vollstreckung eines Räumungsanspruches endet der Verzug des Schuldners bezüglich seiner Räumungsverpflichtung unabhängig davon, ob auch der Räumungsanspruch des Gläubigers mit der Vollstreckung erlischt. 2. Der Anspruch des Gläubigers aus § 788 ZPO auf Erstattung der ihm entstandenen Vollstreckungskosten kann nicht mit einer Klage verfolgt, sondern nur im Kostenfestsetzungsverfahren durchgesetzt werden. 3. Kosten aus der Vollstreckung eines Urteils, das nach der Vollstreckung gemäß §§ 538 f ZPO aufgehoben wird, hat der Schuldner, auch wenn er bei der Vollstreckung im Leistungsverzug war, nach § 717 Abs 2 ZPO dem Gläubiger jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn er im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht erneut verurteilt wird.«