KG - Beschluss vom 17.10.2001
24 W 140/01
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 S. 2 § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 11
NZM 2002, 613
ZMR 2002, 150
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 302/00
AG Berlin-Neukölln, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 76/00

Beginn der Kostenbeteiligung an der Wohnanlagebewirtschaftung des ausbauberechtigten Dachgeschoßeigentümers einer Wohneigentumsanlage

KG, Beschluss vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 24 W 140/01

DRsp Nr. 2002/1279

Beginn der Kostenbeteiligung an der Wohnanlagebewirtschaftung des ausbauberechtigten Dachgeschoßeigentümers einer Wohneigentumsanlage

»Sieht die Teilungserklärung vor, dass der ausbauberechtigte Dachgeschosseigentümer sich an den Kosten und Lasten ab "Herstellung" der Wohnung zu beteiligen hat, können monatliche Beitragsvorschüsse in den Wirtschaftsplan eingestellt werden, wenn der Ausbauberechtigte die Wohnung im Wesentlichen hergestellt hat, die ausstehenden Arbeiten sich auf den Bereich der typischen Sonderwünsche beziehen und die Bezugsfertigstellung im Hinblick auf die wirtschaftliche Verwertung hinausgezögert wird.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 S. 2 § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 1 ;

Gründe: