BGH - Urteil vom 29.06.2005
VIII ZR 344/04
Normen:
MHG § 10 Abs. 2 S. 6 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 782
WuM 2005, 519
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 24.11.2004
AG Weißwasser, vom 29.04.2004

Beginn der Vier-Jahres-Frist des § 10 Abs. 2 S. 6 MHG

BGH, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 344/04

DRsp Nr. 2005/11408

Beginn der Vier-Jahres-Frist des § 10 Abs. 2 S. 6 MHG

Die Vier-Jahres-Frist des § 10 Abs. 2 S. 6 MHG beginnt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift mit dem Abschluss des Mietvertrages und nicht erst mit dem Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung.

Normenkette:

MHG § 10 Abs. 2 S. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 13./14. April 1999 einen Mietvertrag über eine im Eigentum des Klägers stehende Wohnung in W.. Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"...

§ 2 Mietzeit

1. Das Mietverhältnis beginnt voraussichtlich am 1.7.99, jedoch nicht vor Fertigstellung des Objekts.

2. Der Vertrag läuft auf eine Dauer von 10 Jahren (lt. Anlage III), siehe § 3 und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ablauf der Mietdauer gekündigt werden.

3. Frühstmöglicher Kündigungstermin ist demnach der 01.07.2009.

4. Wird das Mietverhältnis nicht zu diesem Zeitpunkt gekündigt, wandelt sich der Mietvertrag automatisch in einen unbefristeten um und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr (Kündigungsfrist 12 Monate)."

Zugleich vereinbarten die Parteien in einer Anlage zum Mietvertrag eine Staffelmiete. In dieser Anlage heißt es unter anderem:

"Das Mietverhältnis beginnt am 01.07.1999 und endet am 01.07.2009 (siehe § 2) gemäß nachfolgender Vereinbarung.