BGH - Beschluss vom 05.04.2011
VIII ZB 81/10
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 97
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 16479/09
AG München, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 412 C 34269/08

Beginn der Wiedereinsetzungsfrist gem. § 234 Abs. 1, 2 ZPO bei erkrankungsbedingter Hinderung eines Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung einer bereits verlängerten Berufungsbegründungsfrist; Wegfall einer Erkrankung oder Verweigerung einer Zustimmung zu einer erneuten Fristverlängerung durch den Prozessgegner als maßgeblicher Zeitpunkt eines Fristbeginns

BGH, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen VIII ZB 81/10

DRsp Nr. 2011/7512

Beginn der Wiedereinsetzungsfrist gem. § 234 Abs. 1, 2 ZPO bei erkrankungsbedingter Hinderung eines Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung einer bereits verlängerten Berufungsbegründungsfrist; Wegfall einer Erkrankung oder Verweigerung einer Zustimmung zu einer erneuten Fristverlängerung durch den Prozessgegner als maßgeblicher Zeitpunkt eines Fristbeginns

Ist der Prozessbevollmächtigte einer Partei erkrankungsbedingt an der Einhaltung der bereits um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist gehindert, ist für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1, 2 ZPO der Wegfall der Erkrankung und nicht der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Gegenseite ihre Zustimmung zu einer erneuten Fristverlängerung verweigert (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742, und vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09, NJW 2009, 3037).

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 29. September 2010 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 10. Juli 2009 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.