BGH - Versäumnisurteil vom 28.01.2004
VIII ZR 190/03
Normen:
WiStG § 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 862
MDR 2004, 803
NJ 2004, 360
NJW 2004, 1740
NZM 2004, 381
WuM 2004, 294
ZMR 2004, 410
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Charlottenburg,

Begriff de Ausnutzung eines geringen Angebots; Darlegungs- und Beweislast

BGH, Versäumnisurteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 190/03

DRsp Nr. 2004/5905

Begriff de Ausnutzung eines geringen Angebots; Darlegungs- und Beweislast

»Das Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung eines geringen Angebots" (§ 5 Abs. 2 WiStG) ist nur erfüllt, wenn die Mangellage auf dem Wohnungsmarkt für die Vereinbarung der Miete im Einzelfall ursächlich war. Dazu hat der Mieter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Bemühungen bei der Wohnungssuche er bisher unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und daß er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluß des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war.«

Normenkette:

WiStG § 5 ;

Tatbestand:

Mit Mietvertrag vom 10. Februar 1993 mieteten der Kläger und seine Ehefrau vom Beklagten eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Berlin, W.straße ... . Dabei handelt es sich um eine Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von rd. 94 m². Das Anwesen ist zwischen 1920 und 1929 erbaut worden.

Die Parteien vereinbarten eine Staffelmiete, die anfangs (1993) 1.480 DM und zuletzt (1997) 1.631 DM betrug und die vom Kläger vollständig bezahlt wurde.