OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.04.1998
22 U 161/97
Normen:
BGB §§ 94 95 547a 823 946 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 160
NZM 1998, 1020
VersR 1999, 453
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 10/97

Begriff der Verbindung mit dem Grundstück nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck bei Einpflanzung von Gehölzen in gemietetem Grundstück

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.1998 - Aktenzeichen 22 U 161/97

DRsp Nr. 1998/15842

Begriff der Verbindung mit dem Grundstück nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck bei Einpflanzung von Gehölzen in gemietetem Grundstück

1. Wenn ein Mieter im Garten des Mietobjektes Gehölze einpflanzt, die dort auf unbestimmte Zeit stehen sollen, erfolgt die Verbindung mit dem Grundstück nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck, so daß er das Eigentum mit dem Einpflanzen verliert.2. Die Annahme einer Verbindung durch den Mieter zu vorübergehendem Zweck ist ausgeschlossen, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, daß Einrichtungen beim Auszug kostenlos zurückzulassen sind; das gilt trotz der Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung gemäß § 547a Abs. 3 BGB.3. Die Beeinträchtigung des Genusses des Gartens durch Beschädigung zweier Rhododendronsträucher stellt keinen ersatzfähigen Nutzungsausfall dar.

Normenkette:

BGB §§ 94 95 547a 823 946 ;

Sachverhalt: