BGH - Urteil vom 03.07.1985
IVa ZR 246/83
Normen:
AGBG § 1 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(120)148a
WuM 1986, 53
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Flensburg,

Begriff des Aushandelns

BGH, Urteil vom 03.07.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 246/83

DRsp Nr. 1992/4238

Begriff des Aushandelns

»Aushandeln im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG kann nur bejaht werden, wenn der Verwender den in seinen AGB enthaltenen "gesetzesfremden" Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich zur Disposition stellt.«

Normenkette:

AGBG § 1 Abs.2;

Tatbestand:

Der Beklagte will die von der Klägerin begehrte Maklerprovision nicht zahlen, weil er die Vertragsklausel, auf welche die Klägerin ihr Begehren stützt, für unwirksam hält.

Die Klägerin ist eine GmbH, die in; Immobilienbereich Makleraufgaben für eine Landesbausparkasse wahrnimmt. Der Beklagte wollte 1980 sein Einfamilienhaus verkaufen. Deshalb wandte er sich an eine Geschäftsstelle der Klägerin. Er unterzeichnete ein Auftragsformular der Klägerin, das deren Angestellte W. zuvor ausgefüllt und ebenfalls unterzeichnet hatte Das Formular enthält insgesamt neun Nummern. Es hat u.a. den folgenden Wortlaut:

"1. Der Auftraggeber entscheidet zwischen zwei verschiedenen Formen der Auftragsdurchführung: