OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.09.2010
4 K 12/07
Normen:
BGB § 133; § 6 Abs. 2 d) KAG; KAG § 9 Abs. 2 S. 2; ZPO § 418; KV § 155; KV § 156; BauGB § 30; BauGB § 34; BauGB § 35 Abs. 2; LBauO § 2 Abs. 6; § 93c DBO; § 366 Abs. 2 DBO;

Bemessung einer Tiefenbegrenzungsregelung für sog. Pfeifenstielgrundstücke nach den typischen örtlichen Verhältnissen

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 4 K 12/07

DRsp Nr. 2011/18093

Bemessung einer Tiefenbegrenzungsregelung für sog. Pfeifenstielgrundstücke nach den typischen örtlichen Verhältnissen

1. Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren. Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu. Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei ermitteln. Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen als Nachweis für die Kalkulation dokumentiert werden.2. Auf die Ermittlung der Tiefenbegrenzung kann die als Begrenzung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit aufgestellte Quantifizierungsregel von höchstens 10% zulässiger Ausnahmefälle grundsätzlich nicht angewendet werden. Die erforderliche Orientierung der Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen baulichen Nutzung enthält bereits den entscheidenden Zulässigkeitsmaßstab der Pauschalierung und schließt die Anwendung der "10%-Regel" aus.