BGH - Beschluß vom 10.08.1999
XII ZR 69/99
Normen:
ZPO § 546 Abs. 1 S. 1, § 8 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 1048
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Berechnung der Beschwer bei einer Räumungsklage

BGH, Beschluß vom 10.08.1999 - Aktenzeichen XII ZR 69/99

DRsp Nr. 1999/8125

Berechnung der Beschwer bei einer Räumungsklage

Beruft der Mieter sich bei einer Räumungsklage auf einen Ausschluß der Kündigung durch den Vermieter, so dauert die der Berechnung der Beschwer zugrundeliegende "streitige Zeit" i.S. des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zum Endzeitpunkt des Mietvertrages, den der Mieter als den für ihn günstigsten in Anspruch nimmt.

Normenkette:

ZPO § 546 Abs. 1 S. 1, § 8 ;

Gründe:

Maßgebend für die Berechnung der Beschwer ist § 8 ZPO. Beruft der Mieter sich auf einen Ausschluß der Kündigung durch den Vermieter, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne dieser Vorschrift vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 15. Juni 1998) bis zu dem Endzeitpunkt des Mietvertrages, den der Mieter als den für ihn günstigsten in Anspruch nimmt (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 1).

Wegen der Absicht des Beklagten, das Objekt noch möglichst lange zu nutzen, ist die streitige Zeit hier bis zu dem Zeitpunkt zu erstrecken, zu dem der Kläger erstmals wegen Ablaufs der 30-Jahre-Frist des § 567 BGB kündigen könnte. Diese Frist läuft am 1. Januar 2007 ab. Eine dann sofort ausgesprochene ordentliche Kündigung würde das Mietverhältnis zum 30. Juni 2007 beenden.