OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.01.2004
20 W 180/03
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 13 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; ZPO § 890 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 156/2003
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 41 II 24/01

Berechtigung zur Vermietung einer Eigentumswohnung nur mit Zustimmung des Verwalters

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 20 W 180/03 - Aktenzeichen 20 W 124/03

DRsp Nr. 2004/7200

Berechtigung zur Vermietung einer Eigentumswohnung nur mit Zustimmung des Verwalters

»1. Das Recht auf Vermietung des Sondereigentums kann durch die Gemeinschaftsordnung eingeschränkt werden. Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, die die Berechtigung zur Vermietung von der Zustimmung des Verwalters abhängig macht, verstößt insbesondere dann nicht gegen § 242 BGB, wenn die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert und die Wohnungseigentümerversammlung angerufen werden kann. 2. Bei einer Liegenschaft, die mit über 50 % der Einheiten von den Eigentümern selbst genutzt wird, ist die Nutzung einer Wohnung als Arbeiterheim mit wechselnden Benutzern zweckwidrig und überschreitet die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG, so dass eine Vermietungszustimmung verweigert werden kann. Der Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümer ist deshalb auch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Er richtet sich auf Unterlassung der Vermietung ohne die erforderliche Genehmigung, ohne dass dem Wohnungseigentümer, der ohne die erforderliche Zustimmung vermietet hat, konkrete Maßnahmen, insbesondere nicht eine Kündigung und deren Vollstreckung, aufgegeben werden könnten. Welche Maßnahmen er zur Erfüllung seiner Verpflichtung ergreift, bleibt dem Wohnungseigentümer und der Prüfung im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § überlassen.